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Erbringung einer Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen

Erbringung einer Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen

Erbringung einer Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen
Eine Sitzgruppe wurde neu bezogen.

 

Bild: Corbis
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht “im Haushalt des Steuerpflichtigen” erfolgt, sodass die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35a EStG ermäßigen können.
Die Kläger sind Eheleute und beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe (2 Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger ca. 4 Kilometer) neu. Für die entstandenen Kosten (rd. 2.600 EUR) beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen).

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung “im Haushalt” des Steuerpflichtigen erbracht worden sei, und der BFH den Begriff “Haushalt” räumlich-funktional auslege.

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